Zusätzliche Meldepflichten


Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in
elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.
Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien
Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden.
Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet
werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als €
100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt
gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die
nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im
Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische
Beratungen im Inland.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung
muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA
übermittelt werden.
Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als
Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt
melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu
erfolgen.
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis
spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMFBelegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im awsFördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden.
Stand: 11. Jänner 2021