SV-Beiträge - Stundungsmöglichkeiten


Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf
den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).
Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen
gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens
31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende
Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.
Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten
Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu
nehmen.
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen
Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind
Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch
Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können
diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren
Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.
Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen
Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden
Sie unter www. gesundheitskasse.at.
Stand: 11. Jänner 2021