Kleinunternehmerpauschalierung


Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im
Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte
aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit
als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung
auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des
Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren
zulässig.
Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen
anwenden.
Für die Veranlagung 2020 gilt:
Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zu Einkünften im
Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese
Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus
Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt,
kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als €
35.000,00 erzielt wurden.
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im
vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den
pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der
Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei
Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %. In einer Verordnung hat der Finanzminister
festgelegt, für welche Branchen der Prozentsatz von 20 % gilt. Bei einem Betrieb, der nicht
ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit
maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.
Ab der Veranlagung 2021 gilt:
Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die
Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung
stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr
 die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder
 nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften
führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung
betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer  den Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und  Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben) keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00). 

Stand: 11. Jänner 2021