• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
• Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
• Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
• Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum“)
• Fortlaufende Nummer
• Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
• UID-Nummer des Leistungsempfängers (auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über EUR 10.000,- inkl. USt, weiters wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht - Reverse Charge sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen).
• bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.B. Antiquitätenhandel)
• Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben
Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag 400 EUR inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
• Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
• Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
• Steuersatz
• Ausstellungsdatum.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen im Versandhandel nicht angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.
Aufzubewahren sind unter anderem:
• Bücher, Aufzeichnungen, Kontoauszüge
• Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben
• Belege
• alle Geschäftspapiere, die für die Abgabenerhebung wichtig sind
Laut BAO müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).
Für bestimmte Unterlagen gibt es verlängerte Aufbewahrungsfristen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben Effekt wie die Werbungskosten und Betriebsausgaben. Sie vermindern grundsätzlich nur die Bemessungsgrundlage, von der sich die Einkommensteuer progressiv berechnet. Allerdings gibt es vielfach Einschränkungen (z. B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).
Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge unmittelbar die Einkommensteuerschuld.
Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt.
Darunter fallen z.B.
ein Dienstwagen zur privaten Nutzung (ausgenommen E-Fahrzeuge)
eine unentgeltliche Dienstwohnung,
unentgeltliches bzw. verbilligtes Essen oder
Mitarbeiterrabatte.
Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetztes) liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder
wenn der Arbeitnehmer soweit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand). Unzumutbar ist die Rückkehr jedenfalls bei einer Entfernung von 120 km.
Hinweis: Enthält eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, so ist diese Regelung anzuwenden.